Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zusammenarbeit sollte auf die Annäherung der Rechtsvorschriften in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.