Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2024,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8,
16.02.1989
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung von dem Rat zugestimmt, so hat die Bank alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die fünfundachtzig Prozent der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.
(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf:
(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.
11.02.2025
10003823
NOR40259715