Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

06.01.2024

Unterzeichnungsdatum

05.09.1997

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

StF: BGBl. III Nr. 169/2001 (NR: GP XXI RV 349 AB 513 S. 62. BR: AB 6334 S. 676.)

Änderung

BGBl. III Nr. 9/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 125/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 189/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 43/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 192/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 10/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 50/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 5/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 31/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 126/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 147/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 184/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 51/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 61/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 36/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 5/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 111/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 171/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 52/2026 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 125 aus 2011, *Argentinien römisch drei 169 aus 2001, *Armenien römisch drei 189 aus 2013, *Australien römisch drei 9 aus 2007, *Bangladesch römisch drei 171 aus 2025, *Belarus römisch drei 9 aus 2007, *Belgien römisch drei 9 aus 2007, *Benin römisch drei 184 aus 2019, *Bolivien römisch drei 184 aus 2019, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 71 aus 2013, *Botsuana römisch drei 192 aus 2016, *Brasilien römisch drei 9 aus 2007, *Bulgarien römisch drei 169 aus 2001, *Chile römisch drei 71 aus 2013, *China römisch drei 9 aus 2007, *Dänemark römisch drei 169 aus 2001,, römisch drei 10 aus 2017, *Deutschland römisch drei 169 aus 2001, *Eritrea römisch drei 51 aus 2020, *Estland römisch drei 9 aus 2007, *EURATOM römisch drei 9 aus 2007, *Finnland römisch drei 169 aus 2001, *Frankreich römisch drei 169 aus 2001, *Gabun römisch drei 125 aus 2011, *Georgien römisch drei 125 aus 2011, *Ghana römisch drei 125 aus 2011, *Griechenland römisch drei 169 aus 2001, *Indonesien römisch drei 125 aus 2011, *Irak römisch drei 5 aus 2024, *Irland römisch drei 169 aus 2001, *Island römisch drei 9 aus 2007, *Italien römisch drei 9 aus 2007, *Japan römisch drei 9 aus 2007, *Jordanien römisch drei 192 aus 2016, *Kanada römisch drei 169 aus 2001, *Kasachstan römisch drei 125 aus 2011, *Kirgisistan römisch drei 9 aus 2007, *Kongo römisch drei 61 aus 2021, *Korea/R römisch drei 9 aus 2007, *Kroatien römisch drei 169 aus 2001, *Kuba römisch drei 132 aus 2017, *Lesotho römisch drei 192 aus 2016, *Lettland römisch drei 169 aus 2001, *Libanon römisch drei 111 aus 2025, *Litauen römisch drei 9 aus 2007, *Luxemburg römisch drei 9 aus 2007, *Madagaskar römisch drei 50 aus 2017, *Malawi römisch drei 36 aus 2022, *Malta römisch drei 43 aus 2016, *Marokko römisch drei 169 aus 2001, *Mauretanien römisch drei 71 aus 2013, *Mauritius römisch drei 189 aus 2013, *Mexiko römisch drei 31 aus 2018, *Moldau römisch drei 125 aus 2011, *Montenegro römisch drei 125 aus 2011, *Myanmar römisch drei 52 aus 2026, *Niederlande römisch drei 169 aus 2001, *Niger römisch drei 10 aus 2017, *Nigeria römisch drei 125 aus 2011, *Nordmazedonien römisch drei 125 aus 2011, *Norwegen römisch drei 169 aus 2001, *Oman römisch drei 189 aus 2013, *Paraguay römisch drei 147 aus 2018, *Peru römisch drei 43 aus 2016, *Polen römisch drei 169 aus 2001, *Portugal römisch drei 125 aus 2011, *Ruanda römisch drei 163 aus 2021, *Rumänien römisch drei 169 aus 2001, *Russische F römisch drei 9 aus 2007, *Saudi-Arabien römisch drei 71 aus 2013, *Schweden römisch drei 169 aus 2001, *Schweiz römisch drei 169 aus 2001, *Senegal römisch drei 125 aus 2011, *Serbien römisch drei 5 aus 2018, *Simbabwe römisch drei 163 aus 2021, *Slowakei römisch drei 169 aus 2001, *Slowenien römisch drei 169 aus 2001, *Spanien römisch drei 169 aus 2001, *Südafrika römisch drei 9 aus 2007, *Syrien römisch drei 36 aus 2022, *Tadschikistan römisch drei 125 aus 2011, *Thailand römisch drei 126 aus 2018, *Tschechische R römisch drei 169 aus 2001, *Türkei römisch drei 5 aus 2024, *Ukraine römisch drei 169 aus 2001, *Ungarn römisch drei 169 aus 2001, *Uruguay römisch drei 9 aus 2007, *USA römisch drei 9 aus 2007, *Usbekistan römisch drei 125 aus 2011, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 125 aus 2011, *Vereinigtes Königreich römisch drei 169 aus 2001, *Vietnam römisch drei 43 aus 2016, *Zypern römisch drei 125/2011

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2024,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 40, Absatz 2, für Österreich mit 11. September 2001 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:

Eritrea, Türkei

Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

China:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Artikel 2, Litera u, sowie gemäß Artikel 27, wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.
  2. Ziffer 2
    Sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, wird das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.

EURATOM:

Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomenergiegemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass Artikel eins bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.

Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Artikel 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Artikel 2, Litera b, sowie der relevanten Artikel von Titel römisch zwei, Kapitel römisch drei mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.

Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Artikel 27, Absatz eins, Litera i, des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.

Japan:

Mit dem Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erklärt die Regierung von Japan die Wiederaufbereitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente.

Republik Moldau: Erklärung:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ziffer 3 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

 

Artikel 1

Ziele

 

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

 

Artikel 3

Anwendungsbereich

Kapitel 2

Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

 

Artikel 4

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

 

Artikel 5

Vorhandene Anlagen

 

Artikel 6

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

 

Artikel 7

Auslegung und Bau von Anlagen

 

Artikel 8

Bewertung der Anlagensicherheit

 

Artikel 9

Betrieb von Anlagen

 

Artikel 10

Endlagerung abgebrannter Brennelemente

Kapitel 3

Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

 

Artikel 11

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

 

Artikel 12

Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

 

Artikel 13

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

 

Artikel 14

Auslegung und Bau von Anlagen

 

Artikel 15

Bewertung der Anlagensicherheit

 

Artikel 16

Betrieb von Anlagen

 

Artikel 17

Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

Kapitel 4

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

 

Artikel 18

Durchführungsmaßnahmen

 

Artikel 19

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

 

Artikel 20

Staatliche Stelle

 

Artikel 21

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

 

Artikel 22

Personal und Finanzmittel

 

Artikel 23

Qualitätssicherung

 

Artikel 24

Strahlenschutz während des Betriebs

 

Artikel 25

Notfallvorsorge

 

Artikel 26

Stillegung

Kapitel 5

Verschiedene Bestimmungen

 

Artikel 27

Grenzüberschreitende Verbringung

 

Artikel 28

Ausgediente umschlossene Quellen

Kapitel 6

Tagungen der Vertragsparteien

 

Artikel 29

Vorbereitungstagung

 

Artikel 30

Überprüfungstagungen

 

Artikel 31

Außerordentliche Tagungen

 

Artikel 32

Berichterstattung

 

Artikel 33

Teilnahme

 

Artikel 34

Zusammenfassende Berichte

 

Artikel 35

Sprachen

 

Artikel 36

Vertraulichkeit

 

Artikel 37

Sekretariat

Kapitel 7

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

 

Artikel 38

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

 

Artikel 39

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

 

Artikel 40

Inkrafttreten

 

Artikel 41

Änderungen des Übereinkommens

 

Artikel 42

Kündigung

 

Artikel 43

Depositar

 

Artikel 44

Authentische Texte

Präambel

Die Vertragsparteien –

  1. Litera i
    in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;
  2. Sub-Litera, i, i
    in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;
  3. iii
    in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;
  4. Sub-Litera, i, v
    in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
  5. Litera v
    in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
  6. Sub-Litera, v, i
    in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;
  7. vii
    in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
  8. viii
    in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;
  9. Sub-Litera, i, x
    in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
  10. Litera x
    im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
  11. Sub-Litera, x, i
    überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
  12. xii
    in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
  13. xiii
    eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit1), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen2), des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen3), des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial4), des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;
  14. xiv
    eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“*) von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle“**) von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
  15. Sub-Litera, x, v
    unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
  16. xvi
    in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung5) genannte radioaktive Material, wünschenswert ist –

sind wie folgt übereingekommen:

____________________________________

*) englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources

**) englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,

4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,

Schlagworte

e-rk3,

Militärprogramm

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20001543

Dokumentnummer

NOR40259700