Kurztitel

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.01.2024

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 13,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 12 a, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40259688