Absatz eins,Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
- Ziffer einsVersicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 8, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
- Ziffer 2Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (Paragraph 11, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,).