Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.02.2024

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 25

Sprachenregelung

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden, Träger und Verbindungsstellen der Vertragsparteien können direkt miteinander in einer Amtssprache der Vertragsparteien in Verbindung treten.
  2. Ziffer 2
    Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf bei ihm eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259632