Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.02.2024

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
    „aufhalten“ sich vorübergehend im Gebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, ohne die Absicht zu haben, dort einen Wohnsitz zu begründen;
    „Leistung“ in Bezug auf eine Vertragspartei jede Pension, laufende Zahlung, Abfindung, Einmalzahlung oder jede andere Geldleistung, die nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei gebührt, einschließlich aller Zulagen, Zuschläge oder Erhöhungen;
    „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf eine Vertragspartei die im Artikel 2 bezeichneten Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit;
    „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger; und in Bezug auf Québec einen kanadischen Staatsbürger, für den die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften gelten oder galten oder der Rechte nach diesen Rechtsvorschriften erworben hat;
    „Versicherungszeiten“:
    in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und in Bezug auf Québec ein Jahr, während dem nach den Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichgestellt anerkanntes Jahr;
    „wohnen“ sich gewöhnlich im Gebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, mit der Absicht einen Wohnsitz zu begründen oder aufrechtzuerhalten, unter der Voraussetzung rechtlich dazu befugt zu sein;
    „zuständige Behörde“:
    in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
    in Bezug auf Québec den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
    „zuständiger Träger“
    in Bezug auf Österreich die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, und
    in Bezug auf Québec, das Ministerium oder die Einrichtung, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.
  2. Ziffer 2
    In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259608