EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 25
16.01.2024
31.12.2025
EKZ-NPO-RLV
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.
17.01.2024
20012502
NOR40259596