Absatz eins,Die förderwerbende Organisation hat sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass
- Ziffer einsdie Verantwortlichen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) erforderlich ist;
- Ziffer 2die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesminister für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Ziffer 3die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 durchzuführen;
- Ziffer 4es im Rahmen der Datenverarbeitungen dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, sowie Paragraph 14, der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO);
- Ziffer 5die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.
- Ziffer 6eine personenbezogene Veröffentlichung erhaltener Förderungen gemäß Paragraph 40 i, TDBG 2012 erfolgt.