Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

6. Abschnitt
Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl

Datenschutz und Datenverarbeitung

Paragraph 23,

Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR 2014 sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259594