EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 21
16.01.2024
31.12.2025
EKZ-NPO-RLV
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.
17.01.2024
20012502
NOR40259592