Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

2. Abschnitt
Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind
    1. Ziffer eins
      Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
    2. Ziffer 2
      gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß Paragraph 2, UStG sind und nicht unter Paragraph 4, fallen.

  1. Absatz 2,Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (Paragraph 41, BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
  2. Absatz 3,Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (EZA-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, handelt.
    2. Ziffer 2
      Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31. Dezember 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. Jänner 2022 errichtet.
    3. Ziffer 3
      Der Sitz oder eine Betriebsstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
    4. Ziffer 4
      Die förderbare Organisation darf am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent gewesen sein.
    5. Ziffer 5
      Über die förderbare Organisation oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
    6. Ziffer 6
      Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels Ex-ante-Betrachtung).
    7. Ziffer 7
      Der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EKZ-NPOG zur Verfügung gestellte Betrag ist noch nicht erschöpft.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259574