Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.