Emissionszertifikategesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,
BG
Anlage 8
01.01.2024
EZG 2011
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Emissionsüberwachung
Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.
Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.
Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.
Für jede Handelsteilnehmerin oder jeden Handelsteilnehmer und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.
Berichterstattung der Emissionen
Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer hat in ihren oder seinen Bericht folgende Informationen aufzunehmen:
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können mittels Verordnung unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben Vereinfachungen zur Reduktion des Berichterstattungsaufwands von Unternehmen erlassen.
15.01.2024
20007503
NOR40259535