Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überwachung von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Jedes Schifffahrtsunternehmen hat die Emissionen von Treibhausgasen, die durch Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 von ihren Schiffen freigesetzt werden, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757, insbesondere des Kapitels römisch zwei, und den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2015/757, sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.
  2. Absatz 2,Jedes Schifffahrtsunternehmen hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 1. April 2024 ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.
  3. Absatz 3,Schifffahrtsunternehmen, die nach dem 1. Jänner 2024 zum ersten Mal unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.
  4. Absatz 4,Das Überwachungskonzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Absatz eins, entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.
  5. Absatz 5,Schifffahrtsunternehmen haben mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob das Überwachungskonzept eines Schiffes dessen Art und Funktionsweise angemessen ist, und ob die Überwachungsmethoden verbessert werden können. Ist das Überwachungskonzept gemäß den Bestimmungen des Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/757 zu ändern, so hat das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres ein überarbeitetes Überwachungskonzept der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Absatz 5, zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.
  7. Absatz 7,Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Absatz 2, oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Absatz 5, nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259518