„Anlaufhafen“ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Halte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 3ga Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt ist;„Anlaufhafen“ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Halte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 3 g, a, Absatz 2, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt ist;