Absatz eins,Kosten, die der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz eins, oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz 5, 4, 6, 8, 8 a, 9, Absatz 4, 10, Absatz 4 bis 6, 10 a, 24 a, 24 b, 25 a, 27 c und 30 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber, der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.