(3)Absatz 3,Über eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen können auch noch weitere, in Anhang 10 oder 11 nicht genannte, Sektoren und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, oder sofern dadurch zur Zielerreichung gemäß § 1 und zur Vereinfachung des Vollzugs beigetragen und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission für die Aufnahme weiterer Sektoren erteilt wird. Die Verordnung hat bis spätestens 6 Monate vor Inkrafttreten der Ausweitung des Anwendungsbereichs veröffentlicht zu werden und hat außerdem Regelungen über den Zeitpunkt, ab dem die Einbeziehung Gültigkeit erlangt, anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren, Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen), sowie mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen, zu treffen.Über eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen können auch noch weitere, in Anhang 10 oder 11 nicht genannte, Sektoren und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, oder sofern dadurch zur Zielerreichung gemäß Paragraph eins und zur Vereinfachung des Vollzugs beigetragen und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission für die Aufnahme weiterer Sektoren erteilt wird. Die Verordnung hat bis spätestens 6 Monate vor Inkrafttreten der Ausweitung des Anwendungsbereichs veröffentlicht zu werden und hat außerdem Regelungen über den Zeitpunkt, ab dem die Einbeziehung Gültigkeit erlangt, anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren, Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen), sowie mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen, zu treffen.