Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
  2. Absatz 2,Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.
  3. Absatz 3,In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
  4. Absatz 4,In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
  5. Absatz 5,In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259492