(2)Absatz 2,Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß § 33 abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß Paragraph 33, abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28 bis 30, Juni 2011 zu übermitteln.