Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Artikel 3 d, der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 d, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (Paragraph 43,) zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß Paragraph 33, abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28 bis 30, Juni 2011 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Absatz 2, zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Absatz eins und 3 abzuändern, wenn:
    1. Ziffer eins
      eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,
    2. Ziffer 2
      ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder
    3. Ziffer 3
      sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.
    Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Absatz eins und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Ziffer eins bis 3 folgt, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259490