Emissionszertifikategesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,
BG
Paragraph 29
01.01.2024
EZG 2011
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 3 d, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.
Paragraph 28, wurde gemäß Paragraph 59, Absatz 8, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
15.01.2024
20007503
NOR40259489