Absatz eins,Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn
- Ziffer einssie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder
- Ziffer 2sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung unverzüglich, jedoch spätestens mit Vorlage des Berichts über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Paragraphen 24 a, Absatz 4 und 25 a jenes Jahres, in dem die Stilllegung erfolgt ist, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Stilllegung mit Bescheid festzustellen.