Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß Paragraph 4, genehmigte Anlagen nach Maßgabe der Paragraphen 23 bis 27 c,
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
    1. Ziffer eins
      unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
    2. Ziffer 2
      Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten sowie
    3. Ziffer 3
      für die Herstellung von Waren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 Sitzung 52,,
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 3, werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.

Schlagworte

Wärmeerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259480