Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
- Ziffer einsdie Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
- Ziffer 2die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
- Ziffer 3die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2067, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.