Absatz eins,Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49, Absatz eins,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlagen, die im Einklang mit Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c, mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, bis 31. Dezember 2024 ohne Genehmigung betrieben werden. Die Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3., 5. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß. Anlagen, die im Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49, Absatz eins,) bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.