(4)Absatz 4,Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz. Sollten die im Einklang mit § 10 geprüften Emissionsmeldungen für eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt wird, im Durchschnitt für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 zeigen, dass die Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, stammen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage, für die ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß diesem Absatz ausgestellt wurde, hat bis spätestens 31. März 2029 unabhängig geprüfte Emissionsdaten über den Fünfjahreszeitraum 2024 bis 2028 vorzulegen. Zeigt sich anhand der Daten, dass der genannte Prozentsatz im Durchschnitt für diesen Fünfjahreszeitraum überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage auch für den Fünfjahreszeitraum 2031 bis 2035 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt.Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz. Sollten die im Einklang mit Paragraph 10, geprüften Emissionsmeldungen für eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt wird, im Durchschnitt für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 zeigen, dass die Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Amtsblatt Nummer L 334 vom 19.12.2018 Seite 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, stammen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage, für die ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß diesem Absatz ausgestellt wurde, hat bis spätestens 31. März 2029 unabhängig geprüfte Emissionsdaten über den Fünfjahreszeitraum 2024 bis 2028 vorzulegen. Zeigt sich anhand der Daten, dass der genannte Prozentsatz im Durchschnitt für diesen Fünfjahreszeitraum überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage auch für den Fünfjahreszeitraum 2031 bis 2035 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt.