Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259435