Absatz eins,Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
- Ziffer einsbestehende oder frühere
- Litera aUnterbrechungen der Erwerbstätigkeit,
- Litera bTeilzeitbeschäftigungen,
- Ziffer 2Lebensalter und Familienstand.