Absatz eins,Das zur Narkose angewendete Tierarzneimittel muss über eine Zulassung für die Allgemeinanästhesie (Narkose) von bis zu sieben Tage alten Ferkeln verfügen und es muss sich um ein gemäß der Paragraphen 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,, in im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm angeführtes Tierarzneimittel handeln.