Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 9
29.12.2023
46/01 Bundesstatistikgesetz
Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.
11.01.2024
20012490
NOR40259344