Kurztitel

CBAM-Vollzugsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

CBAM-VG 2023

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die in Vollziehung der CBAM-VO im Bereich des Bundesgebietes und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß Paragraph 28, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Ist eine elektronische Zustellung nach Absatz 2, nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012488

Dokumentnummer

NOR40259326