Absatz eins,Jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter, der Waren nach Anhang römisch eins CBAM-VO mit Ursprung in einem Drittland, ausgenommen jene Drittländer und Gebiete nach Anhang römisch drei CBAM-VO, in das Zollgebiet der Union einführt, unterliegt den Berichtspflichten gemäß der CBAM-VO.