Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Kosten der Ökostromabwicklung

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, folgende Mehraufwendungen abzugelten:
    1. Ziffer eins
      die Differenzbeträge, die sich aus den Aufwendungen für die Kontrahierung von Ökostrom und den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom sowie der Herkunftsnachweise ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 9, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, abzuziehen sind;
    2. Ziffer 2
      die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
    3. Ziffer 3
      die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie;
    4. Ziffer 4
      die Aufwendungen für die Gewährung
      1. Litera a
        von Zuschlägen gemäß Paragraph 21, oder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,;
      2. Litera b
        von Zuschlägen gemäß Paragraph 22, oder gemäß Paragraph 11 a, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,;
    5. Ziffer 5
      die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,;
    6. Ziffer 6
      die der EAG-Förderabwicklungsstelle abzugeltenden Aufwendungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 7 EAG sowie die Aufwendungen gemäß §71 Absatz 2, Ziffer 2, EAG.
  2. Absatz 2,Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 72 bis Paragraph 75, EAG vereinnahmten Mitteln, einschließlich Eingängen aus Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 55,, Zinsen und sonstigen Zuwendungen, und den Mehraufwendungen gemäß Absatz eins, sowie den mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß den Paragraphen 25 bis 27 a verbundenen Kosten ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch Mittel gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG bzw. durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen.
  4. Absatz 4,Die aliquoten Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sind, soweit erforderlich nach Technologien getrennt, auf Basis der Vorjahreswerte jährlich durch ein Gutachten der E-Control zu bestimmen und von der Ökostromabwicklungsstelle zu veröffentlichen. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangenen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen. Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 23, Absatz 5, bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40259304