Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  4. Absatz 4,Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259296