Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    2. Ziffer 2
      aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    3. Ziffer 3
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
    4. Ziffer 4
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
    5. Ziffer 5
      aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
    6. Ziffer 6
      aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
    7. Ziffer 7
      durch sonstige Zuwendungen;
    8. Ziffer 8
      für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus dem gemäß Paragraph 76, festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
    2. Ziffer 2
      für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
    4. Ziffer 4
      aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
  3. Absatz 3,Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des Paragraph 59, ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259292