Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung) kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 29.03.2014 Seite 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2010 Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.
    Ziffer 2, gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, UVP G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 5, UVP G 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der Ziffer 2, im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.
  2. Absatz eins a,Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung), mit Ausnahme von Neubauten und Revitalisierungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, sofern nicht ausgeschöpfte Mittel nach Paragraph 27, ÖSG 2012 vorhanden sind. Die Fördermittel werden in den in Absatz 2, genannten Kategorien vergeben, sind jedoch, abweichend von Absatz 2,, mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach Paragraph 27, ÖSG 2012 begrenzt. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2022 und, soweit ausreichende Fördermittel vorhanden sind, auch im Kalenderjahr 2023 ein Fördercall stattzufinden hat. Anträge, die mit den Fördermitteln nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Gänze bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Allfällige Restbeträge sind den Fördermitteln gemäß Absatz 2, zuzuschlagen. Absatz 3, 5 und 7 sind sinngemäß anwendbar.
  3. Absatz 2,Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Absatz eins, betragen insgesamt mindestens 5 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 55, Absatz 5,, und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:
    1. Ziffer eins
      Kategorie A: Neuerrichtung,
    2. Ziffer 2
      Kategorie B: Revitalisierung.
    Sofern die jährlichen Fördermittel von mindestens 5 Millionen Euro aufgrund von Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 55, Absatz 5, nicht unterschritten werden, sind für Ziffer eins, (Kategorie A) mindestens 2 Millionen Euro und für Ziffer 2, (Kategorie B) mindestens 3 Millionen Euro bereitzustellen. Diese Aufteilung der Fördermittel kann durch Verordnung gemäß Paragraph 58, abgeändert werden.
  4. Absatz 3,Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß Paragraph 58, in Fördersätzen pro kW je Kategorie festzulegen, wobei eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist und die Förderhöhe mit 30% des unmittelbar für die Neuerrichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) begrenzt ist.
  5. Absatz 4,Fördercalls haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß Paragraph 58, festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
  6. Absatz 5,Anträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, werden nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG-Förderabwicklungsstelle gereiht.
  7. Absatz 6,Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kategorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderanträge in der anderen Kategorie zu verwenden. Hiernach verbleibende Fördermittel sind den Fördermitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabevolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach Paragraph 7, erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, durch Verordnung gemäß Paragraph 58, anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.
  8. Absatz 7,Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann abweichend von Paragraph 55, Absatz 8, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259285