Absatz eins,Der versicherten Person, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, ist vom zuständigen Versicherungsträger ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, jährlich eine Mitteilung, die rechtsunverbindliche Berechnungen der künftigen Pensionsleistung, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruches unter Zugrundelegung einer gleichbleibenden Beitragsgrundlage zu enthalten hat, zu übermitteln.