Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 3
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Beihilfe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13, und
    4. Ziffer 4
      Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11, 12, oder 13.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht. Während Verlängerungszeiten nach Paragraph 5 c, Absatz eins und 2 gebührt keine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Beihilfe.
  3. Absatz 3,Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8,) den Grenzbetrag von 8 100 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4,Auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 4 a, Absatz 2, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40259138