Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      sechs Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das vom Bundesminister für Finanzen bestellt wird,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellt wird,
    4. Ziffer 4
      vier von der innerbetrieblichen Interessenvertretung der Bundesagentur entsandte Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 12, Absatz 5, bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4,Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins, GmbH-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von Paragraph 30 l, Absatz eins, GmbH-Gesetz dem Gesellschafter.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40259119