Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

Paragraph 50 a,

  1. Absatz einsStart-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, EStG 1988 gelten als Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins,,
    1. Ziffer eins
      soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
    3. Ziffer 3
      soweit die Vinkulierung nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Ziffer eins, stattfindet;
    4. Ziffer 4
      wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
  2. Absatz 2Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40259105