Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
- Ziffer einsBestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
- Ziffer 2Verordnung
- Litera adurch eine nach Paragraph eins, des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, befugte Person, die in einem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder Primärversorgungseinheit tätig ist oder
- Litera bdurch einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
- Strichaufzählungbei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
- Strichaufzählungwährend der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Handlung erforderlich ist, oder
- Litera cdurch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer/seiner Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG)
- Ziffer 3Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dachverband herausgegebenen Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,), und
- Ziffer 4Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39,).