Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsFür die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Absatz 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, soziale Aspekte berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verfügt.
  5. Absatz 5Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
  6. Absatz 6Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach Paragraph 3, Absatz , Ziffer 2, möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.
  7. Absatz 7Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.
  8. Absatz 8Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass durch Digitalisierungsmaßnahmen in den Ländern die Versorgungsstruktur verbessert wird.

Schlagworte

Betreuungsdienstleistung, Gesundheitspflege, Bewohnerin

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259084