Absatz einsDer/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,
BG
Paragraph 32 b,
01.01.2024
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Absatz eins und 2 sind auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt wurden vergleiche Paragraph 795, Absatz 3,).
09.01.2024
10008147
NOR40259065