Absatz eins,Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Für die Jahre 2022 und 2023 ist eine Abrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen.