Kurztitel

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

PAusbZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 4,, der Abrechnungsunterlage gemäß Paragraph 7, sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.
  3. Absatz 3,Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2022 nicht verausgabt, so kann dieser in das Folgejahr übertragen werden. Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2023 nicht verausgabt, so ist dieser nicht zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40259050