Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung
- Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
- Ziffer 2das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 8 a, sowie
- Ziffer 3das von der BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode endet mit 31. Dezember 2027.