Absatz eins,Die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter hat systematisch, im intra- und extramuralen Bereich zu erfolgen. Sofern in der Verordnung gemäß Paragraph 9 b, kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat das BIQG alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats gemäß Paragraph 9 c, eine Evaluierung der niedergelassenen Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen durchzuführen. Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte hat das BIQG solche Besuche auch aufgrund begründeter Anregungen
- Ziffer einsder/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und anderer Behörden,
- Ziffer 2der Österreichischen Ärztekammer,
- Ziffer 3der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ziffer 4der Sozialversicherungsträger,
- Ziffer 5des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
- Ziffer 6der/des Vertreterin/Vertreters von Patienteninteressen
durchzuführen (spezifische Evaluierung).