Absatz eins,Es ist verboten,
- Ziffer einsSäuglingsanfangsnahrung,
- Ziffer 2Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält,
- Ziffer 3Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, oder
- Ziffer 4Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.