Absatz eins,Ein Rezept für Arzneimittel im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
- Litera aDen Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;
- Litera bden Namen der Person, die Bezeichnung der Krankenanstalt oder eines behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Pflegeheimes, für die bzw. das das Rezept bestimmt ist;
- Litera cden Namen des verordneten Arzneimittels;
- Litera ddie Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
- Litera edie Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
- Litera fbei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
- Litera gdas Ausstellungsdatum und
- Litera hdie Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
- Litera ieine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28. August 2014 Seite 73 (eIDAS-VO) für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.