Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe durch Apotheken

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. Absatz eins a,Apotheken dürfen Präparate gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, nach Maßgabe des Paragraph 11, StVfG abgeben.
  3. Absatz eins b,Anstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 e und 4 f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39 A, S, römisch fünf G, abgeben.
  4. Absatz 2,Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins und eins a abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,.

Schlagworte

Apothekenwesen

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40258962